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Beurlaubung

Nach § 43 Schulgesetz NRW besteht für jede Schülerin und jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen. Die Schülerin bzw. der Schüler kann von der Teilnahme am Unterricht nur gemäß §43 Abs. 3 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.


Eine solche Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.


Bei der Klassenleitung des betreffenden Kindes wird eine Beurlaubung bis zu max. einem Tag beantragt. Darüberhinausgehende Beurlaubungen können nur von der Schulleitung genehmigt werden. Unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

 

Einen entsprechenden Antrag finden Sie in der Dokumentenablage in Iserv.